Verhältnismäßigkeit
I. Legitimer Zweck / legitimes Ziel
Innherhalb dieses Prüfungspunktes ist zu erörtern, welchen Zweck der Staat verfolgt und welches Mittels er sich dabei bedient.
Beachte: Der verfolgte Zweck sollt emöglichst genau festgelegt werden, weil es auf ihn iRd Angemessenheit (su) entscheidend ankommt.
II. Geeignetheit des Mittels
Das Mittel ist imm dann geeignet, wenn der verfolgte Zweck mit dem Mittel im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme erreicht werden kann. Ausreichend ist also eine bloße Zweckförderlichkeit, d.h. das gewählte Mittel darf nicht völlig am Ziel vorbeiführen
III. Erforderlichkeit (Notwendigkeit) des Mittels
Das Mittel ist erforderlich, sofern kein milderes Mittel ersichtlich ist, das gleich geeignet erscheint, den verfolgten Zweck erreichen zu können.
IV. Angemessenheit des Mittels (VHMK im engeren Sinn)
Das Mittel ist angemessen, sofern der verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs durch das angewendete Mittel steht (Zweck-Mittel-Relation). Prüfungsschwerpunkt