Verhältnismäßigkeit (VHMK): 2 - Geeignetheit
Das Mittel ist imm dann geeignet, wenn der verfolgte Zweck mit dem Mittel im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme erreicht werden kann. Ausreichend ist also eine bloße Zweckförderlichkeit, d.h. das gewählte Mittel darf nicht völlig am Ziel vorbeiführen.