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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen

Verhältnismäßigkeit (VHMK): 2 - Geeignetheit

Das Mittel ist imm dann geeignet, wenn der verfolgte Zweck mit dem Mittel im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme erreicht werden kann. Ausreichend ist also eine bloße Zweckförderlichkeit, d.h. das gewählte Mittel darf nicht völlig am Ziel vorbeiführen.

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Downloads / Links

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  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Whd. I Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Gießen
  • Link Grundrechte Probeklausur II WS 0405 Marauhn
  • Link Britz Grundrechte SS 2004 Gießen

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