Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB - Duldungsvollmacht
Prüfungsschema Duldungsvollmacht:
a) Mehrfachauftreten als Vertreter
vollmachtloser Vertreter tritt (grds.) mehrfach als Vertreter auf
Beachte aber:
Fälle, in denen ein Accountinhaber eines Ebay-Kontos einem Dritten die Zugangsdaten überlassen hat, handelt der Vertreter trotz des nur einmaligen Auftretens unter (!) fremdem Namen und somit wird eine Duldungsvollmacht angenommen.
Begründung: Prasswortschutzes lässt ein hinreichend großer Rechtsschein entsteht.
b) positive Kenntnis des Geschäftsherrn davon
c) Duldung durch den Geschäftsherrn
d) Gutgläubigkeit des Dritten n die Existenz der Vollmacht,
§ 173 BGB analog