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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht II (Immobiliarsachenrecht) > Schemata

Hypothek, § 1137 BGB - Einreden des Eigentümers

I. Eigentümer

II. Einrede aus dem RV der Forderung od. Einrede d. Bürgen nach § 770 BGB

 

III. Zustehen der Einrede

 

IV. Inhaber der Hypothek

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