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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht II (Immobiliarsachenrecht) > Schemata

Grundbuch, § 892 I BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

= Rechtsgeschäft = § 873 BGB durch einen dinglich Nichtberechtigten

 

II. Rechtsschein der Berechtigung aus dem Grundbuch, § 891 BGB

 

III. keine widersprechenden Eintragungen im Grundbuch

= diese zerstören den Rechtsschein

 

IV. keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs

= diese zerstört den Rechtsschein

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