Feststellungsklage, § 43 I VwGO
A. Zulässigkeit der Klage:
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart: §§ 88, 43 I 1. Fall, II VwGO
1. Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
Beachte: § 43 I 2. Fall VwGO (sog. Nichtigkeitsfeststellungsklage) ist weniger examensrelevant.
2. Keine Subsidiarität
(§ 43 II VwGO)
III. Feststellungsinteresse:
Vgl. § 43 I VwGO: "Berechtigtes Interesse an der Feststellung"
IV. Klagebefugnis: § 42 II VwGO analog
nach h.M. erforderlich wegen Ausschluss von Popularklagen
(V. Erfolgloses Vorferfahren/ Klagefrist:
Nur im Fall des '§ 54 II 1 BeamtStG zu erörtern.)
VI. Klagegegner:
Rechtsträgerprinzip
§ 73 I Nr. 1 VwGO nur im Fall des § 54 II 1 BeamtStG
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO
B. Begründetheit der Klage:
Die Feststellungsklage ist begründet, sofern das Rechtsverhältnis besteht (sog. positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (sog. negative Feststellungsklage).
I.d.R. Prüfung der Rechtmäßigkeit (bei negativer Feststellungsklage) der umstrittenen Maßnahme. Ausn.: Anspruchsaufbau, insbes. bei erledigter Leistungsklage bzw. positiver Feststellungsklage.