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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Schemata

Anwartschaftsrechts (AWR), §§ 929 ff. BGB - Zweiterwerb vom Berechtigten

I. Einigung zwischen Ver. und Erwerber über die Übertragung des AWR

ACHTUNG: Umdeutung/Auslegung in Klausuren - Parteien einigen sich meist über die Übertragung des Vollrechts zB. EGT

 

II. Übergabe der Sache oder Surrogar für die Besitzübergabe

 

III. Einigsein bei Übergabe (oder Surrogat)

 

IV. dingliche Berechtigung des Ver. bzgl. des AWR

ACHTUNG: Hier - fall noch nicht geschehen - den Ersterwerb des AWR prüfen

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