Anwartschaftsrechts (AWR), §§ 929 ff. BGB - Zweiterwerb vom Berechtigten
I. Einigung zwischen Ver. und Erwerber über die Übertragung des AWR
ACHTUNG: Umdeutung/Auslegung in Klausuren - Parteien einigen sich meist über die Übertragung des Vollrechts zB. EGT
II. Übergabe der Sache oder Surrogar für die Besitzübergabe
III. Einigsein bei Übergabe (oder Surrogat)
IV. dingliche Berechtigung des Ver. bzgl. des AWR
ACHTUNG: Hier - fall noch nicht geschehen - den Ersterwerb des AWR prüfen