Anwartschaftsrecht (AWR), §§ 929 ff. BGB - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten, wenn AWR (+)
I. Verkehrsgeschäft iSe Rechtsgeschäfts, hier § 929 BGB analog
1. Einigung zwischen Ver. und Erwerber über die Übertragung des AWR
2. Übergabe
3. Einigsein bei Übergabe
4. Fehlende dingliche Berechtigung der Ver. bzgl. des AWR
II. Rechtsschein zugunsten des Ver. analog § 1006 I BGB
III. Guter Glaube des Erwerbers § 932 BGB analog an das AWR der Ver.
IV. Kein Ausschluss gem. § 935 I BGB
(Kein Abhandenkommen der Sache beim wahren AW-Berechtigten)
Beispiel:
A hat an B unter Egt-VB veräußert. Gem. §§ 929, 158 I, 161 I 1 BGB ist B AW-Berechtigter geworden. B verleiht die Sache an einen NB. Dieser verkauft an D und schwindelt dem gutgl. D vor, er habe die Sache unter Egt-VB bei A gekauft. D erwirbt § 932 I BGB analog das AWR. Tritt A vom KV zurück, erlischt das AWR des D, sodass dieser nicht mehr Egt. werden kann.