Anwartschaftsrecht (AWR), §§ 929 ff. BGB - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten, wenn AWR (-)
I. Verkehrsgeschäft iSe Rechtsgeschäfts, hier § 929 BGB analog
1. Einigung zwischen Ver. und Erwerber über die Übergabe des AWR
2. Übergabe
3. Einigsein bei Übergabe
4. fehlende dingliche Berechtigung des Veräußerers bzgl. des AWR
II. Rechtsschein zugunsten des Ver. § 1006 I BGB analog
(-), denn § 1006 I erzeugt Rechtsschein für Egt, nicht für existierende Rechtsstellung
Beispiel:
E leiht dem L sein Fahrrad. L sagt dem redlichen D, er habe das Fahrrad für 100 € bei E unter EgtVB gekauft und es sei noch eine Rate in Höhe von 10€ zu zahlen. Daraufhin kauft D das Fahrrad von L für 80 € und wendet sich an E um die letzte Rate zu zahlen. Jetzt fliegt der Schwindel auf. Hat D gutgläubig ein AWR erworben?