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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen

Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG - Tatsachen

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Ein solcher Wahrheitsbeweis ist bei Werturteilen dagegen nicht möglich.

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