Willenserklärung, §§ 116 ff. BGB - Empfangsbote, vermeintlicher
Ein "vermeintlicher Empfangsbote" liegt dann vor, wenn die Hilfsperson nach der Verkehrsanschauung gerade nicht als geeignet oder ermächtigt anzusehen ist.
Behandlung:
Hier liegt dann die Hilfsperson im Machtbereich des Empfängers, so dass die Erklärung letzteren auch noch gar nicht erreicht hat. Die Hilfsperson wird so zum Erklärungsboten.