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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen

Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG - Allgemeine Gesetze

Allgemeine Gesetze sind Bestimmungen, die sich nich tgegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dienen, also dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit vorrangig ist.

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  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Whd. I Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Gießen
  • Link Grundrechte Probeklausur II WS 0405 Marauhn
  • Link Britz Grundrechte SS 2004 Gießen

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