Irrtümer, § 17 StGB - Erlaubnisirrtum
Unter einem Erlaubnisirrtum versteht man die irrige Annahme des Bestehens (die Existenz) eines tatsächlich nicht anerkannten oder die Überdehnung der rechtlichen Grenzen (der Umfang) eines anerkannten RFG.
Einloggen
Navigation
Bibliothek
Willkommen in der Bibliothek
Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Definitionen
Unter einem Erlaubnisirrtum versteht man die irrige Annahme des Bestehens (die Existenz) eines tatsächlich nicht anerkannten oder die Überdehnung der rechtlichen Grenzen (der Umfang) eines anerkannten RFG.
Ähnliche Einträge
Klausuren zu diesem Thema
Downloads / Links
Dummy1
Dummy2
Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 2 WS 08/09Empfohlene Literatur