Irrtümer, § 17 StGB - Erlaubnisirrtum
Unter einem Erlaubnisirrtum versteht man die irrige Annahme des Bestehens (die Existenz) eines tatsächlich nicht anerkannten oder die Überdehnung der rechtlichen Grenzen (der Umfang) eines anerkannten RFG.
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Unter einem Erlaubnisirrtum versteht man die irrige Annahme des Bestehens (die Existenz) eines tatsächlich nicht anerkannten oder die Überdehnung der rechtlichen Grenzen (der Umfang) eines anerkannten RFG.
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