Irrtümer, § 123 II BGB - Dritter
Dritter ist derjenige, der am Geschäft unbeteiligt ist und nicht im Lager des Erklärungsempfängerssteht.
Hinweis: Ein Stellvertreter ist demnach kein Dritter!
kein:
· Vertreter
· Verhandlungsgehilfe
· Vertrauensperson
· Erfüllungsgehilfe
· Personen in besonders enger Beziehung
Ausnhame bei fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners (§ 123 II BGB), d.h. bei min. fahrl. Unkenntnis des Erklärenden von der Täuschung.
Beachte:
Abs. II S.2 beziet sich auf Vertrag zu Gunsten Dritter