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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Definitionen

Irrtümer, § 123 II BGB - Dritter

Dritter ist derjenige, der am Geschäft unbeteiligt ist und nicht im Lager des Erklärungsempfängerssteht.

Hinweis: Ein Stellvertreter ist demnach kein Dritter!

 

kein:

· Vertreter

· Verhandlungsgehilfe

· Vertrauensperson

· Erfüllungsgehilfe

· Personen in besonders enger Beziehung

 

Ausnhame bei fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners (§ 123 II BGB), d.h. bei min. fahrl. Unkenntnis des Erklärenden von der Täuschung.

 

Beachte:

Abs. II S.2 beziet sich auf Vertrag zu Gunsten Dritter

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