Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, § 994 BGB - Verwendungen, notwendige
Notwendige Verwendungen dienen der Erhaltung, Wiederherstellung und Instandsetzung der Sache.
 
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Notwendige Verwendungen dienen der Erhaltung, Wiederherstellung und Instandsetzung der Sache.
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