Anfechtung, § 119 BGB - Verkehrswesentliche Eigenschaften
Eigenschaften i.S.v. § 119 II BGB sind alle "wertbildenden Faktoren" einer Person oder Sache, die ihr unmittelbar und dauerhaft anhaften.
Einloggen
Navigation
Bibliothek
Willkommen in der Bibliothek
Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Definitionen
Eigenschaften i.S.v. § 119 II BGB sind alle "wertbildenden Faktoren" einer Person oder Sache, die ihr unmittelbar und dauerhaft anhaften.
Ähnliche Einträge
Klausuren zu diesem Thema
Downloads / Links
Empfohlene Literatur