Identitätstäuschung, §§ 164 ff. BGB
Bei der Identitätstäuschung hat der Name für den Dritten Identitäswirkung, d.h. es kommt ihm darauf an, den Vertrag mit dem Namensträger zu schließen.
Rechtsfolge:
* §§ 177 ff. BGB analog
d.h. Vertreter wird wie Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt
* theoretische kann "Vertretener" Geschäft durch Genehmigung an sich reißen, gem. § 177 I BGB