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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Begriffe

Identitätstäuschung, §§ 164 ff. BGB

Bei der Identitätstäuschung hat der Name für den Dritten Identitäswirkung, d.h. es kommt ihm darauf an, den Vertrag mit dem Namensträger zu schließen.

Rechtsfolge:

* §§ 177 ff. BGB analog

d.h. Vertreter wird wie Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt

* theoretische kann "Vertretener" Geschäft durch Genehmigung an sich reißen, gem. § 177 I BGB

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