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Verfahrens- und Formfehler, § 46 VwVfG - Beeinflussung in der Sache

Grundsätzliches:

Keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache liegt vor, wenn die Behörde für den Fall der Vermeidung des Fehlers genau dieselbe Entscheidung getroffen hätte.

Der Anwendungsbereich umfasst nicht nur gebundene Entscheidungen, sondern auch Ermessensentscheidungen.

Einschlägig ist die Norm in der Regel bei Formfehlern, da diese kaum Einfluss auf die Sachentscheidung haben.

 

Unterscheidungen:

Es muss zwischen strikt gebundenen Entscheidungen und dem Fall der Ermessens-, Beurteilungs- oder Planungsentscheidung unterschieden werden.

 

I. Strikt gebundene Entscheidungen

Bei Strikt gebundenen Entscheidungen liegt keine Beeinflussung der Sache vor, wenn der Behörde keinerlei Entscheidungsspielraum zusteht/ zustand.

 

Hierzu gibt es folgende Fallgruppen:

1. Das jeweils anwendbare materielle Recht der Verwaltung lässt generell keinen Spielraum offen.

2. Der gegebene Spielraum reduziert sich im konkreten Einzelfall auf Null.

 

Dennoch gibt es auch hier einen schöpferischen Vorgang, bei dem nicht ohne weiteres auszuschließen ist, dass eine Behörde, wenn sie die für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts und die Anwendung des Rechts relevanten Verfahrensbestimmungen eingehalten hätte, unter Umständen zu anderen Ergebnissen gekommen wäre, und bei dem vor allem die Gerichte nicht dazu befugt sind, die Enscheidungen der Behörde als Art Aufsichtsbehörde nachzubessern und fehlende Feststellungen und Erwägungen nachzutragen. Daraus ergibt sich auch hier, dass der Einzelfall nicht außer Acht zu lassen ist.

 

II. Ermessens-, Beurteilungs- und Planungsentscheidungen

Bei den Ermessens-, Beurteilungs- und Plaungsentscheidunge ist nicht auszuschließen, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätten kommen können. Deshalb sind hier die Verfahrens-, Form- und Zuständigkeitsfehler grundsätzlich relevant.

Auf den Zweck des Eremessens und worauf sich das Ermessen bezieht kommt es hier nicht an.

Das Gleiche gilt für den Beurteilungsspielraum einer Behörde. (z.B. Prüfungsentscheidungen)

Dies gilt weiterhin auch, wenn am Verfahren ein Ausschuss oder eine ander Behörde i.S.v. §§ 44 III Nr. 3 und 4, 45 I Nr. 4 und 5 VwVfG mitwirkt und der Mitwirkungsakt deren Ermessen oder Beurteilung unterliegt.

 

Ausnahmen:

-> Ermessensreduzierung auf Null

-> Der Fehler wirkt sich aus tatsächlichen Gründen nicht auf Entscheidung aus bzw. ist ohne Einfluss gebliegen.

Beispiele.: Fehler hat rechnerisch keine Auswirkung.

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Downloads / Links

  • Link Reimer Verwaltungsrecht WS 0910 Gießen

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