Verpflichtungsklage, §§ 42 I, 113 V 1 VwGO
A. Zulässigkeit der Klage:
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Stathafte Klageart: §§ 88, 42 I 2. Fall VwGO
-> VSS: Vorliegen eines VA i.S.d. § 35 VwVfG, dessen Erlas vom Kläger begehrt wird.
III. Klagebefugnis: § 42 II VwGO:
Möglichkei der Verletzung des Klägers in subj.-öffentlichen Rechten, d.h. Möglichkeit eines Anspruchs, weil der Kläger ein Handeln der Verwaltung begehrt.
IV. Erfolgloses Vorverfahren: §§ 68 ff. VwGO
V. Klagegegner: § 78 I Nr.1 VwGO
VI. Klagefrist: § 74 VwGO
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO
B. Begründetheit der Klage: § 113 V 1 VwGO
Beachte allgemein:
Es gibt einen Rechtmäßigkeits- oder Anspruchsaufbau. I.d.R. wird der Anspruchsaufbau. Der Rechtmäßigkeitsaufbau wird nur gewählt, wenn ein Fehler vorliegt, der im Anspruchsaufbau nicht berücksichtigt werden kann, z.B. unzuständige Behörde entscheidet über den Erlass des VA.
Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechtsen verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V VwGO. Dies ist der Fall, soweit der Kläger den behaupteten Anspruch hat.
Anspruchsaufbau:
I. Anspruchsgrundlage
II. Anspruchsvoraussetzungen
1. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
a) Zuständigkeit
b) Verfahren: Grds. unproblematisch, § 28 I VwVfG (-), da kein belastender VA im Raum steht.
c) Form: Grds. unproblematisch.
2. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
a) Tatbestandsvoraussetzungen
der AGL
b) Rechtsfolge