Vefahrens- und Formfehler, § 46 VwVfG - Unbeachtlichkeitsregelung bei Verfahrens- und Formfehlern
a) Verfassungsmäßigkeit:
Nach h.M. (+), da enge hier enge VSS vorliegen müssen
Beachte: Nur zu prüfen bei Anhanltspunkten im Sachverhalt
b) Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
c) Keine Nichtigkeit oder Heilung:
§§ 44, 45 VwVfG
d) Keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache
e) Diesbezügliche Offensichtlichkeit:
Mangelnde Beeinflussung der Sachentscheidung muss sich eindeutig aus Akten, Protokollen etc. ergeben. Hier reicht folglich die Möglichkeit aus, um § 46 HVwVfG zu verneinen.