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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT > Schemata

Vefahrens- und Formfehler, § 46 VwVfG - Unbeachtlichkeitsregelung bei Verfahrens- und Formfehlern

a) Verfassungsmäßigkeit:
Nach h.M. (+), da enge hier enge VSS vorliegen müssen

Beachte: Nur zu prüfen bei Anhanltspunkten im Sachverhalt

b) Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

c) Keine Nichtigkeit oder Heilung:

§§ 44, 45 VwVfG

d) Keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache

e) Diesbezügliche Offensichtlichkeit:

Mangelnde Beeinflussung der Sachentscheidung muss sich eindeutig aus Akten, Protokollen etc. ergeben. Hier reicht folglich die Möglichkeit aus, um § 46 HVwVfG zu verneinen.

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Downloads / Links

  • Link Reimer Verwaltungsrecht WS 0910 Gießen

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