Untätigkeitsklage, § 75 VwGO
Standort: "Erfolgloses Vorverfahren" in der Zulässigkeit, da keine eigene Klageart, sondern nur eine Ausnahme der Durchführung des Vorverfahrens.
Schema:
1. Angemessene Frist:
3 Monate nach § 75 S. 2 VwGO
2. kein zureichender Grund für das langwierige behördliche Verfahren: § 75 S. 1 VwGO
* Solche Gründe können sich aus dem besonderem Umfang der Sach oder besonderer rechtlichen oder tatsächlichen Problemen bei der Entscheidung ergeben.
* Zureichende Gründe können nur Umstände sein, die der Behörde nicht zuzurechnen sind.
Konsequenz:
* Der Kläger muss nicht auf den Widerspruchsbescheid warten um Klage erheben zu können.
* Eine Klagefrist läuft aus diesem Grund folgerichtig ebenfalls nicht.