Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
RechtsgeschäftG = §§ 398, 413, 1192 I, 1154 BGB durch einen Nichtberechtigten
II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB
= Verfügender muss ausweislich des Grundbuchs (scheinbar) Inhaber der Grundschuld sein
III. Keine widersprechenden Eintragungen im Grundbuch
IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs

Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen WS 1213





