Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
RechtsgeschäftG = §§ 398, 413, 1192 I, 1154 BGB durch einen Nichtberechtigten
II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB
= Verfügender muss ausweislich des Grundbuchs (scheinbar) Inhaber der Grundschuld sein
III. Keine widersprechenden Eintragungen im Grundbuch
IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs