Forsetzungsfeststellungsklage
A. Zulässigkeit der Klage:
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart: §§ 88, 113 I 4 VwGO
1. VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG
2. Erledigung
= VA entfaltet keinerlei Rechtswirkungen mehr, so dass seine Aufhebung sinnlos ist.
3. Nach Klageerhebung,
sonst bei der Prüfung analoge Anwendung des § 113 I 4 VwGO (In diesem Fall muss sich der Anspruch auf Erlass des VA erledigt haben, d.h. gegenstandlos geworden sein)
III. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Vgl. § 113 I 4 VwGO: "Berechtigtes Interesse an der Feststellung"
IV. Klagebefugnis: § 42 II VwGO analog:
Bei der erledigten Verpflichtungssitation reicht die Möglichkeit eines Anspruchs aus.
V. Erfolgloses Vorverfahren: §§ 68 ff. VwGO
VI. Klagegegner: § 78 I Nr. 1 VwGO analog
VII. Klagefrist: § 74 VwGO
VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO
B. Begründetheit der Klage:
Das ist abhängig von der zugrunde liegenden Klageart ohne Erledigung
Beachte: d.h. Prüfung der Begründetheit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
Um der Erledigung aber Rechnung zu tragen, muss der Obersatz im Imperfekt verfasst werden.