Art. 12 I GG - Berufsfreiheit
I. Schutzbereich des Art. 12 I 1 GG
1. Personeller Schutzbereich
Geschützt werden Deutsche iSd Art. 116 I GG sowie über Art. 19 III GG auch inländische juristische Personen des Privatrechts.
2. Sachlicher Schutzbereich
Einheitlicher Schutzbereich des Berufsfreiheit.
DEF Beruf:
= Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und nicht verboten ist.
Umfang:
· Berufswahl,
· Berufsausübung,
· Recht, keinen Beruf zu wählen oder auszuüben
II. Eingriff in den Schutzbereich:
Sowohl in die Berufsausübung, alsu auch in die Berufswahl denkbar (3-Stufen-Theorie)
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Festlegung der Schranke
Einheitliche Schranke des Art. 12 I 1 GG, da einheitlicher Schutzbereich
=> einfacher Gesetzesvorbehalt
2. Schranken-Schranken
Beachte: Bei der Prüfung der mat. VMK d. Gesetzes sowie bei der Prüfung des Einzelaktes ist die 3-Stufen-Theorie inhaltlich zu prüfen.