§ 113 Abs. 4 VwGO - Leistungsklage
A. Zulässigkeit der Klage:
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart: § 88 VwGO
Nicht gesetzlich normiert, aber allgemein anerkannt.
-> VSS: Es wird ein Verhalten begehrt, dasskein VA i.S.d. § 35 VwVfG darstellt.
III. Klagebefugnis: § 42 II VwGO analog
Möglichkeit der Verletzung des Klägers in subj.-öffentlichen Rechten, d.h. Möglichkeit eines Anspruchs, weil der Kläger ein Verhalten des Beklagten begehrt.
(IV. Erfolgloses Vorverfahren/ Klagefrist:
Nur in den Fällen des § 54 BeamtStG zu prüfen.)
V. Klagegegner:
Rechtsträgerprinzip, § 78 I Nr.1 VwGO nur im Fall des § 54 II 1 BeamtStG!
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis:
Gibt es einen schnelleren, günstigeren bzw. effektiveren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen?
B. Begründetheit der Klage:
Die Leistungsklage ist begründet, sofern der Kläger einen Anspruch auf die Leistung/ Unterlassung hat.
I. Anspruchsgrundlage
II. Anspruchsvoraussetzungen
1. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
a) Zuständigkeit
b) Verfahren:
Grds. unproblematisch und deshalb eigentlich weg zu lassen
§ 28 I VwVfG (-), da kein belastender VA im Raum steht
c) Form:
Grds. unproblematisch und deshalb eher weg lassen.
2. Materielle Anspruchsvoraussetzungen:
Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge der AGL.