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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Schemata

§ 113 Abs. 4 VwGO - Leistungsklage

A. Zulässigkeit der Klage:

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

 

II. Statthafte Klageart: § 88 VwGO

Nicht gesetzlich normiert, aber allgemein anerkannt.

-> VSS: Es wird ein Verhalten begehrt, dasskein VA i.S.d. § 35 VwVfG darstellt.

 

III. Klagebefugnis: § 42 II VwGO analog

Möglichkeit der Verletzung des Klägers in subj.-öffentlichen Rechten, d.h. Möglichkeit eines Anspruchs, weil der Kläger ein Verhalten des Beklagten begehrt.

 

(IV. Erfolgloses Vorverfahren/ Klagefrist:

Nur in den Fällen des § 54 BeamtStG zu prüfen.)

 

V. Klagegegner:

Rechtsträgerprinzip, § 78 I Nr.1 VwGO nur im Fall des § 54 II 1 BeamtStG!

 

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO

 

VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis:

Gibt es einen schnelleren, günstigeren bzw. effektiveren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen?

 

B. Begründetheit der Klage:

Die Leistungsklage ist begründet, sofern der Kläger einen Anspruch auf die Leistung/ Unterlassung hat.

 

I. Anspruchsgrundlage

 

II. Anspruchsvoraussetzungen

1. Formelle Anspruchsvoraussetzungen

a) Zuständigkeit

b) Verfahren:

Grds. unproblematisch und deshalb eigentlich weg zu lassen

§ 28 I VwVfG (-), da kein belastender VA im Raum steht

c) Form:

Grds. unproblematisch und deshalb eher weg lassen.

2. Materielle Anspruchsvoraussetzungen:

Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge der AGL.

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