Prüfungsnorm für den "faktischen Vollzug"
(P) Was ist die Prüfungsnorm für den "faktischen Vollzug"?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | § 80 V 1 VwGO analog ist zu prüfen. | § 123 I VwGO ist zu prüfen. |
Argumente | Ansonsten hat die Behörde die Möglichkeit den Bürger durch Missachtung der aufschiebenden Wirkung in das für ihn ungünstigere Verfahren des § 123 I VwGO zu zwingen. Das Verfahren des § 123 I VwGO ist ungünstiger, da hier eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund erforderlich ist. | Es besteht keine Anfechtungssituation, sondern eine Feststellungssituation. |