Juristische Personen des Privatrechts
-> nur Vorschriften des Privatrechts anwendbar (auch wenn öffentliche Zwecke verfolgt werden)
Beispiele:
1. Verein (nur der rechtsfähige)
2. Kaitalgesellschaft (GmbH, KGaA, eGen, AG; nicht KG, OHG -> sind natürliche Personen)
3. Stiftung
-> § 80 BGB
Def:
Die Stiftung ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet Vermögensamasse
zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks.