Beiladung, § 121 Nr. 1 iVm. § 63 Nr. 3 VwGO - Rechtskrafterstreckung
Standort: Beiladung, § 65 VwGO
Rechtskrafterstreckung = § 121 Nr. 1 iVm § 63 Nr. 3 VwGO - Es kann in einem Verfahren abgeurteilt werden, sodass dem Dritten (obwohl er nur beigeladen wurde) nicht nochmal ein separates Urteil zugesprochen werden muss.