Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Wohnung
Alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.
Beachte: Auch die Nebenräume (Keller, Vereinsräume, befriedetes Besitztum) sind bei Abschirmung oder unmittelbarer Nähe zum Gebäude mit vom Schutzbereich des Art. 13 I GG umfasst.
hM:
· Arbeits- Betriebs- und Geschäftsräume: Schutzbereich (+)
· Art 13 I dient freier Entfaltung in räumlicher Sicht, also auch die o.g. Räume
· Regulierung erfolgt erst im Eingriff