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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen

Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Wohnung

Alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.

 

Beachte: Auch die Nebenräume (Keller, Vereinsräume, befriedetes Besitztum) sind bei Abschirmung oder unmittelbarer Nähe zum Gebäude mit vom Schutzbereich des Art. 13 I GG umfasst.

 

hM:

· Arbeits- Betriebs- und Geschäftsräume: Schutzbereich (+)

· Art 13 I dient freier Entfaltung in räumlicher Sicht, also auch die o.g. Räume

· Regulierung erfolgt erst im Eingriff

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

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  • Link Britz Grundrechte SS 2004 Gießen
  • Link Britz Grundrechte WS0607 Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Whd. I Gießen
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