Schranke - Verfassungsimmanente Schranke
Verfassungsimmanente Schranken
bei grds. vorbehaltlos geschützten Grundrechten findet die Grundrechtsausübung ihre natürlichen Grenzen in kollidierenden Grundrechten Dritter sowie anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang.
Beachte: Bedarf Konkretisierung durch Parlamentsgesetz. Prinzip der praktischen Konkordanz
Bsp: Grundrechte aus Art. 5 III 1 GG.