Einloggen

Navigation

Bibliothek

Willkommen in der Bibliothek

Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Definitionen

Irrtümer, §§ 116 ff. BGB - Fehleridentität

Fehleridentität liegt vor, wenn der gleiche Fehler sowohl das schuldrechtliche wie auch das dingliche Rechtsgeschäft betrifft. Dann sind beide Rechtsgeschäfte anfechtbar.


Zu beachten ist aber, dass auch wirklich beide Rechtsgeschäfte angefochten wurden!

Ähnliche Einträge

Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

Empfohlene Literatur