Eingriffsbegriff - klassischer
Klassischer Eingriff:
I. Hoheitliche Maßnahme muss auf Belastung des Betroffenen abzielen (Finalität)
II. Belastung muss unmittelbare Folge des hoheitlichen Handelns sein.
III. Auferlegung einer Rechtspflicht
IV. Diese muss mit den Mitteln der Verw-Vollstreckung zwangsweise durchsetzbar sein