§ 40 VwGO - nicht-verfassungsrechtlicher Art
Es dürfen keine am verfassungsleben Beteiligten über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. "doppelte Verfassungsunmittelbarkeit") -> "Faustformel", genauere Formulierung in Zweifelsfällen: verfassungsrechtliche Streitigkeit (+), wenn der Rechtsschutzgegner ein Verfassungssubjekt ist, das als solches verpflichtet werden soll.