Repressives Polizeihandeln
Repressives Polizeihandeln im Sinne des § 163 StPO und § 53 OWIG liegt vor, wenn die Sach- oder Gefahrenlage erforscht wird oder Maßnahmen ergriffen werden um Beweise zu sichern.
Einloggen
Navigation
Bibliothek
Willkommen in der Bibliothek
Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Polizei- und Ordnungsrecht > Begriffe
Repressives Polizeihandeln im Sinne des § 163 StPO und § 53 OWIG liegt vor, wenn die Sach- oder Gefahrenlage erforscht wird oder Maßnahmen ergriffen werden um Beweise zu sichern.
Ähnliche Einträge
Klausuren zu diesem Thema
Downloads / Links
Empfohlene Literatur