Rechtsträgerprinzip
Diese besagt, dass Klagegegner in Hessen niemals die handelnde Behörde (z.B. der Magistrat oder der Bürgermeister) sein kann.
Ermittlung:
* zunächst handelnde Behörde ermitteln
* dann ermitteln, für welchen Rechtsträger die Behörde gehandelt hat.
* dieser Rechtsträger = Klagegegner
Anwendung des § 78 I Nr. 1 VwGO bei unterschiedlichen Klagearten:
I. direkt:
* Anfechtungsklage
* Verpflichtungsklage
* bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten i.S.d. § 54 II 1 BeamtStG (dann bzgl. aller Klagearten)
II. analog:
* Fortsetzungsfeststellungsklage als "ursprüngliche" Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
III. weder direkt noch analog: Nur Rechtsträgerprinzip gilt
* Leistungsklage
* Feststellungsklage