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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 20.12.2019, 3 So 82/19
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 07.04.2020 21:47 - DJZ 20-098, 62
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1. Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bedarf es keiner Beleihung der juristischen Person des Privatrechts, vielmehr reicht das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Sonderpflicht der juristischen Person des Privatrechts dafür aus.2. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts unterliegen den im Hamburgischen Transparenzgesetz geregelten Informationspflichten, soweit sie öffentliche Aufgaben übernehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE200001190#focuspoint
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