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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 13.01.2020, 1 Bf 193/19.AZ
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 24.01.2020 23:58 - DJZ 20-025, 3
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1. Hat ein Rechtsanwalt aufgrund entsprechender Erfahrungen und Hinweise Anlass, an einer störungsfreien Datenübertragung und damit an der Eignung einer Telefax-Übermittlung für die Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes zu zweifeln, darf er sich, wenn er sich gleichwohl für eine Übermittlung per Telefax entscheidet, nicht ohne jede Rückversicherung darauf verlassen, die Datenübertragung werde störungsfrei funktionieren. Dies gilt auch dann, wenn der Sendebericht keine Fehlermeldung enthält.2. Das Gericht ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht dazu verpflichtet, umgehend zu prüfen, ob ein am letzten Tag einer Frist eingegangener Schriftsatz formelle Mängel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE200000304#focuspoint
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