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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Urteil vom 04.06.2020, 1 E 1/19.P
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 03.07.2020 21:45 - DJZ 20-185, 74
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1. Eine auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 und 10 LuftVG, § 74 Abs. 6 VwVfG erteilte Planänderungsgenehmigung kann im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit der Begründung angefochten werden, es hätte anstelle eines Plangenehmigungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen.2. Eine Planänderung nach § 76 Abs. 1 VwVfG setzt das Vorliegen eines festgestellten und nicht außer Kraft getretenen Plans voraus, an den die beabsichtigte Änderung anknüpfen kann.3. § 9 Abs. 3 LuftVG findet auch auf Planfeststellungsbeschlüsse, die vor seinem Inkrafttreten erlassen worden und bestandskräftig geworden sind, Anwendung.4. § 9 Abs. 3 LuftVG un d § 75 Abs. 4 VwVfG lassen eine Differenzierung nach unterschiedlichen Planinhalten nicht zu. Die Vorschriften bieten keinen Anknüpfungspunkt für eine Interpretation, wonach einzelne Teile eines Planfeststellungsbeschlusses zu unterschiedlichen Zeitpunkten außer Kraft treten können.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE200002532#focuspoint
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